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   BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83   

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https://dejure.org/1985,1075
BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83 (https://dejure.org/1985,1075)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1985 - VI ZR 215/83 (https://dejure.org/1985,1075)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 (https://dejure.org/1985,1075)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls - Haftung des Inhabers einer Pension für den Schaden eines Gastes bei der Benutzung der Duschkabine - Haftungsvoraussetzungen des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB - Einordnung einer Duschkabine als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 836

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 836
    Begriff des Teils eines Gebäudes; Sicherungspflichten des Grundstücksbesitzers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einsturz: Sicherungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2588
  • MDR 1986, 44
  • VersR 1985, 666
  • BauR 1985, 471
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 43/74

    Verkehrssicherungspflicht des Produzenten von Industrieabfällen

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und infolge der Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit sowie der Selbstverantwortlichkeit des Beauftragten sind der Beaufsichtigung von Fachunternehmen Grenzen gesetzt, wenn der Auftraggeber dadurch auch nicht völlig von seiner Verantwortung befreit wird (vgl. zu § 823 Abs. 1 BGB: Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/75 - VersR 1976, 62, 64 und vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596).

    Zu einem eigenen Eingreifen hat der erkennende Senat einen technisch nicht vorgebildeten Auftraggeber nur dann für verpflichtet gehalten, wenn ihm Gefahren sichtbar geworden sind bzw. ihm schädigende Auswirkungen der Handlungsweise des Beauftragten nicht entgehen konnten (Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 - VersR 1966, 145) oder wenn er Anlaß zu Zweifeln hätte haben müssen, daß der Beauftragte den Gefahren und Sicherheitserfordernissen nicht in der gebührenden Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO).

  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 43/75

    Rechtsanwalt - Verjährung - Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und infolge der Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit sowie der Selbstverantwortlichkeit des Beauftragten sind der Beaufsichtigung von Fachunternehmen Grenzen gesetzt, wenn der Auftraggeber dadurch auch nicht völlig von seiner Verantwortung befreit wird (vgl. zu § 823 Abs. 1 BGB: Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/75 - VersR 1976, 62, 64 und vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596).

    An die Befolgung der Aufsichtspflicht werden auch hohe Anforderungen gestellt (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - aaO).

  • BGH, 09.03.1982 - VI ZR 220/80

    Aufsichtspflichten des Bauherrn

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und infolge der Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit sowie der Selbstverantwortlichkeit des Beauftragten sind der Beaufsichtigung von Fachunternehmen Grenzen gesetzt, wenn der Auftraggeber dadurch auch nicht völlig von seiner Verantwortung befreit wird (vgl. zu § 823 Abs. 1 BGB: Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/75 - VersR 1976, 62, 64 und vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596).
  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 103/74

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung und Zerstörung von Eigentum -

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung kam er zunächst dadurch nach, daß er mit der Montage der Duschkabine - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht (BU S. 21 Abs. 2) - einen zuverlässigen und sachkundigen Handwerker beauftragte (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 - VersR 1976, 66, 67).
  • BGH, 30.05.1961 - VI ZR 310/56
    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Gebäudeteil ist, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 107, 337, 339 entschieden hat und woran auch der erkennende Senat festhält (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - VersR 1961, 803, 805), eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, daß sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt.
  • BGH, 30.11.1965 - VI ZR 145/64

    Ausbau der Moselstaustufe Zeltingen - Verschmutzung von Hauswänden durch von

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Zu einem eigenen Eingreifen hat der erkennende Senat einen technisch nicht vorgebildeten Auftraggeber nur dann für verpflichtet gehalten, wenn ihm Gefahren sichtbar geworden sind bzw. ihm schädigende Auswirkungen der Handlungsweise des Beauftragten nicht entgehen konnten (Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 - VersR 1966, 145) oder wenn er Anlaß zu Zweifeln hätte haben müssen, daß der Beauftragte den Gefahren und Sicherheitserfordernissen nicht in der gebührenden Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO).
  • RG, 25.06.1923 - IV 478/22

    Bauschaden

    Auszug aus BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83
    Gebäudeteil ist, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 107, 337, 339 entschieden hat und woran auch der erkennende Senat festhält (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - VersR 1961, 803, 805), eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, daß sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt.
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 176/92

    Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für Schäden durch herabstürzende

    An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen allerdings hohe Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - a.a.O. und vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 - VersR 1988, 629, 631).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2016 - 4 U 97/16

    Haftung des Grundstücksbesitzers: Anscheinsbeweis für mangelhafte Errichtung oder

    Gebäudeteil ist eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt (BGH NJW 1985, 2588; BGH NJW 1961, 1670 = VersR 1961, 803 [805]; RGZ 107, 337 [339]).

    An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen hohe Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1993, 1782 [1783]; BGH VersR 1976, 66; BGH NJW 1985, 2588 = VersR 1985, 666 [667]; BGH NJW-RR 1988, 853 = VersR 1988, 629 [631]).

    Konkret ist bei der Bestimmung des Maßstabs für die Überprüfung eines Dachs zu beachten, ob es sich um ein alleinstehendes Gebäude ohne Publikumsverkehr handelt (BGH NJW 1985, 2588 = VersR 1985, 666; BGH VersR 1955, 692 [693]), das Dach schon älter ist und deshalb eine erhöhte Schadensanfälligkeit besteht (OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 unter II.2.d. = MDR 2010, 1386 [1687]), bereits zuvor Schäden vorlagen (OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1440 [1441]), es sich um die dem Wind und Wetter ausgesetzte Seite handelt oder die Dachkonstruktion zu besonderer Schadensanfälligkeit neigt (OLG Köln VersR 2005, 512).

  • LG Dortmund, 27.04.2017 - 11 S 72/16

    Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer - Ablösung einer Dachziegel bei Sturm

    Gebäudeteil ist eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt (BGH NJW 1985, 2588).
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 166/05

    Persönlicher Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers;

    Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei wiederum eine erhöhte Gefährlichkeit ebenso wie ein verringerter Einfluss des Produzenten auf den mit der Entsorgung bzw. Verwertung beauftragten Unternehmer aufgrund dessen Selbstständigkeit zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden führt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667 und vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHZ 142, 227, 233).

    Eine Kontrolle auf Schritt und Tritt kann nicht verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO; vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - aaO; vom 30. September 1986 - VI ZR 247/85 - RuS 1987, 130, 131).

  • OLG Hamm, 24.09.2012 - 6 U 16/12

    Ablösen von Gabäudeteilen; Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB

    Eine Sache ist unter anderem dann ein Teil eines Gebäudes, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zum Bauganzen ergibt (BGH VersR 1985, 666).
  • VG Berlin, 17.11.2015 - 26 K 123.14

    Anerkennung eines Dienstunfalls

    Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 C 37/84 - NJW 1985, 2588).
  • AG Wesel, 08.12.2009 - 4 C 6/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch

    An die dem für die Gebäudesicherheit Verantwortlichen obliegende Pflicht zur Überwachung, an die Substantiierung des dahingehenden Vortrags und an seinen Nachweis müssen allerdings hohe Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1975 - aaO und vom 12. März 1985 - VI ZR 215/83 - VersR 1985, 666, 667; BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 - VersR 1988, 629, 631).Zwar braucht der Gebäudeerrichter bzw. -unterhaltungspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen.
  • LG Köln, 29.07.1992 - 10 S 150/92

    Zur Haftung des Hotelgasts für Nichtrückgabe von Hotelschlüsseln

    Der Gastaufnahmevertrag ist im Schwerpunkt Mietvertrag (BGH VersR 1985, 666 = NJW 85, 2588 LG Köln NJW 89, 3023).
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